Information zum Umgang mit Beschwerden von Privatanlegern von Publikumsfonds der WIDe Wertimmobilien Deutschland Fondsmanagement GmbH gemäß § 4 Abs. 3 KAVerOV:
Sehr geehrte Privatanlegerin,
sehr geehrter Privatanleger,
Beschwerden über einen von der WIDe Wertimmobilien Deutschland Fondsmanagement GmbH aufgelegten Publikumsfonds richten Sie bitte in deutscher Sprache an unser Beschwerdemanagement. Im Anschluss werden wir eine angemessene und unverzügliche Lösung für Ihr Anliegen erarbeiten. Sie erhalten die Beantwortung Ihrer Beschwerde bzw. eine Mitteilung über einen Zwischenstand innerhalb von maximal 10 Arbeitstagen.
Ihre Beschwerde richten Sie bitte - unter Nennung Ihrer Gesellschafternummer - an:
WIDe Wertimmobilien Deutschland Fondsmanagement GmbH
- Beschwerdemanagement -
An der Wiesent 1
91320 Ebermannstadt
Die Bearbeitung Ihrer Beschwerde ist für Sie kostenfrei.
Sollten Sie mit unserer Antwort nicht einverstanden sein, haben Sie die Möglichkeit, sich an die Schlichtungsstelle der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu wenden.
Die Kontaktdaten der Schlichtungsstelle der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht lauten:
Schlichtungsstelle bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Referat ZR 3
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
In Bezug auf die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitskriterien bei der Verwaltung von Investmentvermögen hat die WIDe Wertimmobilien Deutschland Fondsmanagement GmbH („KVG“) verschiedene immobilienbezogene Nachhaltigkeitseigenschaften identifiziert und die mit diesen Nachhaltigkeitseigenschaften in Zusammenhang stehenden Risiken ermittelt.
Zu nennen sind in diesem Zusammenhang insbesondere folgende immobilienbezogenen Nachhaltigkeitskriterien: Anschluss an ÖPNV, Entfernung zu relevanten Einrichtungen, Immissionssituation, Lage bezüglich Naturgefahren und Umweltrisiken, Versiegelungsgrad eines Grundstücks, Eignung eines Grundstücks für die Nutzung erneuerbarer Energie, Elektromagnetische Felder, Radon, Freiflächengestaltung, Dauerhaftigkeit/Langlebigkeit von Gebäuden, Reinigungs-, Wartungs- und Instandhaltungsfreundlichkeit, Rückbau- und Recyclingfreundlichkeit, Umbaubarkeit/Umnutzbarkeit, Flächeneffizienz, Barrierefreiheit, hindernisfreies Bauen, gestalterische und städtebauliche Qualität, energetische Eigenschaften, Wärmeschutz, Effizienz der Energieversorgung, Art des Energieträgers. Bauphysikalische Eigenschaften (thermischer Komfort, Schallschutz, Raumakustik, Raumluftqualität, Belichtung und Beleuchtung) Umwelt- und Gesundheitsverträglichkeit und Begrünung.
Aufgrund der Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor ist die KVG zur Erklärung über die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsfaktoren im Rahmen von Anlageentscheidungen verpflichtet:
Investitionsentscheidungen der KVG können nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren wie die Umwelt, soziale - und Arbeitnehmerbelange haben und auch der Bekämpfung von Korruption und Bestechung abträglich sein.
Die KVG hat ein Interesse daran, ihrer Verantwortung gerecht zu werden und dazu beizutragen, negative Auswirkungen im Rahmen der Investitionsentscheidungen zu vermeiden. Die Umsetzung der Kategorisierung der von der KVG verwalteten AIF in die hierfür bestehenden rechtlichen Vorgaben ist nach den derzeitigen gesetzlichen Regelungen und mangelnden Rahmenbedingungen derzeit jedoch noch nicht möglich.
Zur Vermeidung rechtlicher Nachteile ist es der KVG nicht möglich, eine Erklärung dahingehend abzugeben, in welcher Art und Weise sie die im Rahmen von Investitionsentscheidungen oder Anlageempfehlungen nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt. Die KVG ist verpflichtet offenzulegen, dass sie diese vorläufig und bis zur endgültigen Klärung der gesetzlichen Grundlagen nicht berücksichtigt.
Die KVG erklärt aber ausdrücklich, dass diese Handhabung nichts an der Bereitschaft ändert, einen Beitrag zu einem nachhaltigeren, ressourceneffizienten Wirtschaften mit dem Ziel zu leisten, insbesondere die Risiken und Auswirkungen des Klimawandels und anderer ökologischer oder sozialer Missstände zu verringern.
Das Eintreten eines Ereignisses oder einer Bedingung in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung (Environment, Social, Governance, im Folgenden „ESG“), dessen beziehungsweise deren Eintreten tatsächlich oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert der Investition und damit auf die Wertentwicklung des AIF haben könnte, wird als Nachhaltigkeitsrisiko betrachtet. Nachhaltigkeitsrisiken können erheblich auf andere Risikoarten wie z.B. Marktrisiken oder Operationelle Risiken einwirken und das Risiko innerhalb dieser Risikoarten wesentlich beeinflussen.
Nachhaltigkeitsrelevante Eigenschaften (z.B. Anschluss an ÖPNV, Entfernung zu relevanten Einrichtungen, Immissionssituation, Lage bezüglich Naturgefahren und Umweltrisiken, Versiegelungsgrad eines Grundstücks, Eignung eines Grundstücks für die Nutzung erneuerbarer Energie, Elektromagnetische Felder, Radon, Freiflächengestaltung, Dauerhaftigkeit/Langlebigkeit von Gebäuden, Reinigungs-, Wartungs- und Instandhaltungsfreundlichkeit, Rückbau- und Recyclingfreundlichkeit, Umbaubarkeit/Umnutzbarkeit, Flächeneffizienz, Barrierefreiheit, hindernisfreies Bauen, gestalterische und städtebauliche Qualität, energetische Eigenschaften, Wärmeschutz, Effizienz der Energieversorgung, Art des Energieträgers. Bauphysikalische Eigenschaften (thermischer Komfort, Schallschutz, Raumakustik, Raumluftqualität, Belichtung und Beleuchtung) Umwelt- und Gesundheitsverträglichkeit und Begrünung) sind zu entscheidungserheblichen Kriterien auf dem Immobilienmarkt geworden. Mieter und Immobilienkäufer suchen zunehmend nach Immobilien, die verschiedenste Nachhaltigkeitseigenschaften erfüllen. Stellen sich die von dem AIF erworbenen Immobilien als nicht oder nicht ausreichend nachhaltig dar, wird sich dies negativ auf die Nachfrage nach gerade solchen Immobilien auswirken. Die in solchen Immobilien belegen Mietflächen werden schwieriger an gute und zuverlässige Mieter vermietbar sein und potentielle Immobilienkäufer werden die Kosten einer nachhaltigen Nachrüstung der Immobilien bei ihren Kaufpreisangeboten zu Lasten des AIF einpreisen. Dies könnte jeweils zu einer Reduzierung bis zu einem vollständigen Wegfall der Auszahlungen an die Anleger führen
Nachhaltigkeit hat sich in allen Lebensbereichen zu einem zentralen Kriterium entwickelt. Dies betrifft auch den Immobilienmarkt. Nachhaltiges Leben ist insbesondere auch politisch gewollt. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass die Begründung bestimmter Nachhaltigkeitseigenschaften für Immobilieneigentümer zur gesetzlichen Pflicht werden. Die dann ggf. notwendige Nachrüstung von Immobilien unter Nachhaltigkeitsgesichtspunkten wird mit Kosten verbunden sein, die der AIF tragen muss. Gleiches gilt, wenn eine nachhaltigkeitsorientierte Immobiliennachrüstung zwar nicht gesetzlich angeordnet, aber zur Beseitigung von Gefahren oder zur Herstellung einer vertretbaren Wohnqualität notwendig ist. Ebenso kann eine Immobiliennachrüstung geboten sein, um negative Presse, Rufschädigung und public shaming zu vermeiden. Die mit der Immobiliennachrüstung zusammenhängende Kostenbelastung (z.B. CO2-Steuer) könnte zu einer Verringerung der Auszahlung an die Anleger führen.
Neben der Erstellung und Bereitstellung gesetzlich geforderter Dokumente veröffentlicht die WIDe Wertimmobilien Deutschland Fondsmanagement GmbH (im Folgenden „KVG“ genannt) für die von ihr verwalteten Alternativen Investmentfonds (AIF), Dokumente, welche ausschließlich Vertriebs- und Marketingzwecken dienen. Diese Dokumente sind weder vertraglich bindend, noch sind sie ausreichend, um eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen.
Alleinverbindliche Grundlage für den Kauf von Anteilen an den von der KVG verwalteten AIF sind die jeweiligen „Verkaufsunterlagen“. Bei geschlossenen Publikums-AIF setzen sich die Verkaufsunterlagen aus dem jeweils gültigen Verkaufsprospekt mit den Anlagebedingungen in Verbindung mit dem jeweils letzten Jahresbericht des AIF, den wesentlichen Anlegerinformationen sowie dem Gesellschaftsvertrag und dem Treuhandvertrag zusammen.
Die Verkaufsunterlagen können Sie während der Platzierungsphase des jeweiligen geschlossenen Publikums-AIF in deutscher Sprache kostenlos bei der, WIDe Wertimmobilien Deutschland Fondsmanagement GmbH, An der Wiesent 1, 91320 Ebermannstadt oder www.wide-kvg.de erhalten.
Diese Zusammenfassung der Rechte als Anleger sollte nicht als alleinige Grundlage einer Investitionsentscheidung in eine Fondsgesellschaft verwendet werden. Eine Entscheidung über den Erwerb eines Anteils an einem Investmentfonds sollte erst nach Erhalt und Durchsicht der vorgenannten Dokumente sowie nach vorheriger Rechts-, Steuer- und Anlageberatung erfolgen.
Bei geschlossenen AIF ist eine ordentliche Rückgabe ausgeschlossen.
Bei der Art der Anteile an der Fondsgesellschaft handelt es sich um Kommanditanteile. Die Anleger können sich an der Fondsgesellschaft zunächst nur mittelbar als Treugeber über den Treuhandkommanditisten beteiligen. Der Treuhandkommanditist erwirbt und hält den Kommanditanteil des jeweiligen Anlegers im eigenen Namen, jedoch im wirtschaftlichen Interesse und für Rechnung der Anleger.
Die Hauptmerkmale der Anteile der Anleger und damit die mit der Vermögensanlage verbundenen Rechte und Pflichten sind
wie im Verkaufsprospekt beschrieben und ausführlich im Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft dargestellt.
Als Kapitalverwaltungsgesellschaft wird die WIDe Wertimmobilien Deutschland Fondsmanagement GmbH durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beaufsichtigt.
Im Folgenden finden Sie eine Zusammenfassung der Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung, die Ihnen als Anleger neben der klassischen zivilrechtlichen Klage vor den ordentlichen Gerichten zur Verfügung stehen.
Anlegerbeschwerden
Die KVG hat wirksame und transparente Verfahren zur angemessenen und unverzüglichen Bearbeitung von Beschwerden eingerichtet. Nähere Informationen finden Sie unter www.wide-kvg.de.
Außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren für Verbraucher
Neben der direkten Kontaktaufnahme mit der KVG können sich Verbraucher bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) an die Schlichtungsstelle der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Diese ist mit zwei Schlichtern besetzt, die unabhängig agieren und nicht an Weisungen gebunden sind.
Die Adresse lautet: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Schlichtungsstelle nach dem Kapitalanlagegesetzbuch Referat ZR 3 Graurheindorfer Str. 108 53117 Bonn, Deutschland Telefon: +49 (0) 228 41 08-0 Telefax: +49 (0) 228 41 08 62 299 E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! Internet: www.bafin.de/schlichtung.
Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Kaufverträgen oder Dienstleistungsverträgen, die auf elektronischem Wege zustande gekommen sind, können sich Verbraucher auch an die Online- Streitbeilegungsplattform der EU wenden (www.ec.europa.eu/consumers/odr). Die Plattform ist selbst keine Streitbeilegungsstelle, sondern vermittelt den Parteien lediglich den Kontakt zu einer zuständigen nationalen Schlichtungsstelle. Als Kontaktadresse der KVG kann dabei folgende E-Mail-Adresse angegeben werden: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.
Kollektive Rechtsdurchsetzung
Neben den vorgenannten Streitschlichtungsmöglichkeiten haben Sie unter gewissen Voraussetzungen auch die Möglichkeit, sich an einem kollektiven Rechtsschutzverfahren wie der Musterfeststellungsklage gem. § 606 ZPO oder an einem Kapitalanlegermusterverfahren nach KapMuG (Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz) zu beteiligen. Neben der Verbrauchereigenschaft ist erforderlich, dass der Kläger glaubhaft macht, dass von den Fest- stellungszielen die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens zehn Verbrauchern abhängen (§ 606 Abs. 3 ZPO). Zudem müssen zwei Monate nach der öffentlichen Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage mindestens 50 Verbraucher ihre Ansprüche oder Rechtsverhältnisse zur Eintragung in das Klageregister angemeldet haben. Vor der Beteiligung an einem derartigen Verfahren und für nähere Details zu den Voraussetzungen der Teilnahme, sollten Sie entsprechenden Rechtsrat einholen.
Die KVG kann den Vertrieb von Anteilen an einem gem. § 331 KAGB in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vertriebenen AIF gem. § 331a KAGB widerrufen.
Insoweit ist ein Pauschalangebot zum Rückkauf oder zur Rücknahme - ohne Gebühren oder Abzüge - sämtlicher derartiger AIF-Anteile, die von Anlegern in diesem Staat gehalten werden, außer im Fall von geschlossenen AIF und von durch die Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates regulierten Fonds, abzugeben, das für die Dauer von mindestens 30 Arbeitstagen öffentlich zugänglich und individuell – direkt oder über Finanzintermediäre - an die Anleger in diesem Staat zu richten ist, deren Identität bekannt ist. Die Widerrufsabsicht ist mittels eines allgemein verfügbaren Mediums, einschließlich elektronischer Mittel, das für den Vertrieb von AIF üblich und für einen typischen AIF-Anleger geeignet ist, bekannt zu machen. Vertragsbeziehungen zu Finanzintermediären oder Vertretern sind mit Wirkung vom Datum des Widerrufs anzupassen bzw. zu beenden, um ein einen weiteren Vertrieb der vom Widerruf des Vertriebs betroffenen AIF zu verhindern. Mit Wirkung vom Datum des Widerrufs darf die KVG in dem Staat, in dem der Vertrieb widerrufen wurde, weder unmittelbar noch mittelbar einen Anteil des von ihr verwalteten AIF anbieten oder platzieren. Für die Dauer von 36 Monaten ab dem Datum zu dem der Vertrieb widerrufen wurde darf die AIF-KVG in dem Staat, in dem der Vertrieb widerrufen wurde, kein Pre-Marketing für die betroffenen Anteile oder für vergleichbare Anlagestrategien oder Anlagekonzepte betreiben.